Satzung des „Verein für Heimatpflege und Verkehr Voerde (Niederrhein) e.V.“ download
§ 1
Name des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Verein für Heimatpflege und Verkehr Voerde (Niederrhein) e.V.“
Er hat seinen Sitz in Voerde (Niederrhein) und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dinslaken eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Brauchtum und Heimatkunde, des Landschafts-, Natur- und Denkmalschutzes sowie von Wirtschaft, Verkehr und Fremdenverkehr.
Der Verein ist Mitglied der Dachorganisation „Verein für Heimatpflege Land Dinslaken e.V.“ in Dinslaken.
Der Verein beschafft die Mittel für die Erfüllung dieses Zweckes und stellt sie zur Verfügung. Für die Sicherstellung der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke kann der Verein Rücklagen bilden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, den Vereinszweck zu fördern, insbesondere den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Mitglieder können neben natürlichen Personen auch Personengruppen, Firmen oder juristische Personen werden.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Soll eine Aufnahme abgelehnt werden, so entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten Jahreshauptversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- a) Tod bzw. bei juristischen Personen, Firmen und Personengruppen mit ihrer Auflösung,
- b) schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres,
- c) Ausschluss aus wichtigem Grund und wegen des Rückstandes mit mindestens zwei Jahresbeiträgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten, insbesondere gleiches Stimmrecht. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung legt die Mindestbeiträge fest.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 31. Dezember für das folgende Kalenderjahr zu entrichten.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung
- c) der Beirat
Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht 1/10 der Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragt.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister
- d) dem Schriftführer
- e) fünf Beisitzern
- f) dem Jugendwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister oder Schriftführer vertreten.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft den Vorstand ein, sooft es die Belange des Vereins erfordern, jedoch mindestens dreimal jährlich. Er leitet die Vorstandssitzung. Beschlüsse des Vorstandes werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.
Der Schriftführer hat über jede Vorstandssitzung ein von ihm zu unterschreibendes Protokoll anzufertigen, insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, gegenzuzeichnen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand kann bei Bedarf Sachverständige zu bestimmten Sachfragen beiziehen, auch Arbeitsausschüsse bilden, zu denen auch Nichtmitglieder zugezogen werden können.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung bei Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein und leitet die Versammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm zu unterschreiben und von dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung sind:
- a) der Jahresbericht des Vorstandes
- b) der Rechnungsbericht des Schatzmeisters
- c) der Kassenprüfungsbericht
- d) Wahl der Kassenprüfer
- e) Entlastung des Vorstandes
- f) Neuwahl des Vorstandes
- g) Festlegung des Mindestbeitrages
- h) Vorschläge des Beirates
Mitglieder können Anträge stellen. Diese müssen begründet sein und eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter vorliegen.
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre zu wählen sind, aber nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen und auf der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder mindestens 1/10 der Mitglieder oder die Kassenprüfer die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
§ 8
Beirat
Der Beirat erarbeitet eigene Vorschläge für die Mitgliederversammlung und berät den Vorstand.
Mitglieder sind:
- a) je ein Vertreter der 10 Stadtteile, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden
- b) der Bürgermeister der Stadt Voerde
- c) vom Vorstand zu bestellende sachkundige Mitglieder
Vorsitzender des Beirats ist der Vereinsvorsitzende.
§ 9
Satzungsänderung
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder und sind nur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf die beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen ist.
§ 10
Ehrenmitgliedschaft
Auf Empfehlung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglie-dern ernennen.
Ehrenmitglieder können nach Bedarf in beratender Funktion an den Vorstandsversamm-lungen teilnehmen.
Beitragsfreiheit besteht für Ehrenmitglieder.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und ¾ von diesen die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Stadt Voerde, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
§ 12
Alle im Satzungstext verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral formuliert, stehen also ohne Einschränkung Frauen und Männern offen.
Beglaubigung:
Diese Satzungsänderung ist durch die Mitgliederversammlung des Vereins für Heimatpflege und Verkehr Voerde (Niederrhein) e.V. am 03. April 2008 einstimmig beschlossen worden und ersetzt ab sofort den bisherigen Satzungstext.
Voerde, im Mai 2008
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Vorsitzender stellv. Vorsitzender Schatzmeister Schriftführerin